Fristverlängerung der GOZ- Extravergütung für die Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen
Die BZÄK und der Verband der PKV hatten sich für eine schnelle und unbürokratische Lösung zur Berechnung des erhöhten Hygieneaufwands in den Praxen eingesetzt.
Hierzu wurde die Position 3010A geschaffen, welche im Zeitraum vom 08.04.2020 bis zum 31.07.2020 berechnet werden durfte.
Die ursprüngliche Frist bis zum 31.07.2020 wurde nun um zwei Monate bis zum 30.09.2020 verlängert, da aktuell die Infektionsgefahr weiterhin als hoch eingestuft wird und die besonderen Hygienemaßnahmen weiterhin durchgeführt werden müssen.
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